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Welche Arten von Softwarepiraterie gibt es?

Bereits viele Computernutzer sind Softwarepiraten in die Falle gegangen, ohne dass sie sich darüber bewusst waren, illegal zu handeln. Derartige unliebsame Überraschungen können Sie jedoch relativ leicht vermeiden,. Im Folgenden haben wir 10 verschiedene Formen aufgeführt, wie vorsätzlich oder versehentlich Softwarepiraterie begangen wird:

  1. Fälschungen

    Softwarefälschungen sind oft gut nachgemachte und dem Originalprodukt sehr ähnliche illegale Kopien. Durch die meist sehr gute Qualität der Fälschungen entsteht der Eindruck, es würde sich um legale Produkte handeln. Dabei verwenden die Fälscher zum Beispiel auch FileMaker-Logos und Warenzeichen, damit ihre Raubkopien der legalen FileMaker-Software täuschend ähnlich sehen und den Anschein eines legalen Produkts erwecken. Allerdings gibt es immer noch Raubkopierer, die ihre Fälschungen weniger aufwändig produzieren – sie verwenden unbedruckte Disketten oder CDs, versehen diese teilweise sogar nur handschriftlich mit dem Produktnamen und verkaufen sie ohne weitere Produktverpackung in einer CD-Hülle.

  2. CD-R Piraterie

    Dabei kopieren Anwender CDs mit Originalsoftware mithilfe von CD-Brennern und verteilen oder vertreiben eine oder mehrere dieser illegalen Kopien an weitere Personen. Obwohl CD-R-Softwarepiraterie und Fälschungen vom Prinzip her sehr ähnlich sind, weisen sie deutliche Unterschiede auf. Während viele Fälschungen schon fast professionell produziert und verbreitet werden, steht bei CD-R-Softwarepiraterie die Qualität der Kopie nicht im Vordergrund. Viele CDs sind per Hand beschriftet, eine Dokumentation liegt in den wenigsten Fällen bei. CD-Brenner sind mittlerweile sehr preisgünstig und gehören daher bei nahezu jedem neu verkauften Computer bereits zur Standardausrüstung. Für die Softwarebranche ist CD-R-Softwarepiraterie eine große Bedrohung, die enorme Schäden verursacht. Hinweis: FileMaker-Software wird von uns immer auf CD-ROMs produziert, niemals auf CD-R-Medien. CD-Rs sind einmal beschreibbare Compact Discs, die typischerweise zum Brennen von Musik oder Filmen verwendet werden. Auf dem inneren Plastikring der CD-Rs ist oft eine Seriennummer eingestanzt.

  3. Softlifting

    Softlifting ist, wenn ein Anwender eine einzige Softwarelizenz erwirbt, die Software aber auf mehreren Computern einsetzt und nutzt – entgegen den Definitionen der Lizenzvereinbarung. Typische Beispiele hierfür sind Anwendungen, die mit Freunden und Arbeitskollegen „geteilt“ werden; oder Programme, die auf einem Arbeitsplatzrechner und einem Laptop installiert werden, ohne dass dies die Lizenzvereinbarung ausdrücklich erlaubt. In Unternehmen ist diese Art Softwarepiraterie zwar häufig anzutreffen, aber auch schnell zu entdecken.

  4. Uneingeschränkter Clientzugriff

    Softwarepiraterie durch uneingeschränkte Clientzugriffe entsteht dann, wenn eine Anwendung auf einem Server installiert wird, und alle auf diesen Server zugreifenden Clientrechner des Unternehmensnetzwerks die Anwendung ausführen dürfen, obwohl dies in der Lizenzvereinbarung so nicht vorgesehen ist. Es handelt sich um einen Bruch der Lizenzvereinbarung, wenn das Unternehmen lediglich eine Einzelplatzversion der Anwendung erworben hat, deren Lizenzvereinbarung als so genannte Einzelplatzlizenz („Single License“) die Installation auf lediglich einem einzigen Computer erlaubt. Für den uneingeschränkten Clientzugriff muss ein Unternehmen eine entsprechende Netzwerkzugriffslizenz (Client-Server License) erwerben, die die gleichzeitige, serverbasierende Nutzung einer Software durch mehrere Computer über ein Netzwerk erlaubt. Eine Verletzung der Lizenzvereinbarung ist aber auch bei einer Netzwerkzugriffslizenz möglich, wenn ein Unternehmen nicht die Vorgaben beachtet, die in der Lizenzvereinbarung definiert sind. Wenn dort beispielsweise die Anzahl der gleichzeitig die Software nutzenden Anwender limitiert ist, muss das Unternehmend darauf achten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als die erlaubten Anwender darauf zugreifen. Softwarepiraterie durch uneingeschränkte Clientzugriffe ist derjenigen durch Softlifting sehr ähnlich. In beiden Fällen ist die Zahl der Anwender, die ein bestimmtes Programm nutzen, höher als die in der Lizenzvereinbarung definierte maximale Anwenderzahl. Im Gegensatz zum Softlifting ist Softwarepiraterie durch uneingeschränkte Clientzugriffe jedoch immer an der Installation der Anwendung auf einem Server im Unternehmensnetzwerk und nicht durch die Softwareinstallation auf einem Einzelplatzrechner zu erkennen. Und natürlich auch daran, dass die Clientrechner über das Netzwerk auf den Server zugreifen und die dort gespeicherte Anwendung starten.

  5. Software auf Festplatten vorinstallieren (Hard-disk loading)

    Bei dieser Art von Softwarepiraterie werden von Einzelpersonen oder Händlern illegale Softwarekopien auf einem Rechner vorinstalliert und zusammen mit der Hardware verkauft. In vielen Fällen nutzen Händler vorinstallierte Software als zusätzlichen Anreiz für den Verkauf bestimmter Computersysteme. Wenn Sie einen Computer mit vorinstallierter Software erwerben oder mieten, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die vorinstallierte Software im Kauf- oder Mietvertrag detailliert aufgelistet ist und garantiert wird, dass es sich dabei um legale, korrekt lizenzierte Versionen handelt. Wenn sich der Verkäufer dagegen sträubt, Ihnen diese Informationen zu geben und zu garantieren, verzichten Sie lieber auf den Abschluss. Wir helfen Ihnen auf unserer Website gerne bei der Suche nach einem autorisierten Händler.

  6. OEM Piraterie/Unbundling

    Legale Original-Equipment-Manufacturer-Software (OEM-Software) wird ausschließlich in Verbindung mit einer bestimmten Hardware verkauft und ist daran gekoppelt. Wird diese Software kopiert und getrennt von der jeweiligen Hardware verkauft, wird hierdurch der Vertrag zwischen dem OEM-Verkäufer und dem Softwarehersteller gebrochen. Hinweis: FileMaker vertreibt keine OEM-Software. Wird Ihnen dennoch FileMaker Software als OEM-Version angeboten oder so beschrieben: Greifen Sie nicht zu. Die Software ist garantiert illegal.

  7. Die kommerzielle Nutzung nichtkommerzieller Software

    Die Verwendung von Schulversionen oder anderer, nicht für die kommerzielle Nutzung erlaubter Softwareversionen verletzt die Lizenzvereinbarungen der jeweiligen Software und ist somit eine weitere Art von Softwarepiraterie. Viele Softwarehersteller vermarkten ihre Produkte als spezielle, nicht kommerzielle Versionen für bestimmte Zielgruppen. Hierzu gehören etwa Schulversionen für Schüler und Studenten, aber auch für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen. Deren Preis berücksichtigt die besonderen finanziellen Verhältnisse der Zielgruppe und ist im Vergleich zu den kommerziellen Versionen des gleichen Produkts meist deutlich niedriger. Die illegale Anschaffung und Nutzung nichtkommerzieller Software schädigt nicht nur den Softwarehersteller, sondern auch die Bildungseinrichtung, die der ursprüngliche Empfänger der Software war.

  8. Internet-Piraterie

    Immer dann, wenn kommerzielle Software im Internet zum Download und zur Nutzung durch Dritte bereitgestellt wird, handelt es sich um Fälle von Internet-Piraterie. Dies betrifft nicht so genannte Freeware (explizit von dem jeweiligen Softwareentwickler zur kostenfreien Nutzung freigegebene Anwendungen) oder Shareware (explizit vom jeweiligen Softwarenentwickler zur Weitergabe und Nutzung freigegebene Anwendungen, die jedoch erst nach Zahlung einer definierten Gebühr dauerhaft genutzt werden dürfen). Kommerzielle Software ist demnach alle diejenige Software, die weder als Free- noch als Shareware bereitgestellt wird. Unter den Begriff Internet-Piraterie fällt auch die Bereitstellung oder der Vertrieb von gefälschter Software per Internet. Dies gilt auch für Software, die auf Auktions-Seiten, per Instant Messaging (IM), Internet Relay Chat (IRC) oder auf Warez-Seiten angeboten wird. Internet-Piraterie hat in den letzten Jahren explosionsartig zugenommen. Weitere und detailliertere Informationen hierüber finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

  9. Fabrikmäßig gefälschte Software als unautorisierte Mehrproduktion

    Softwarehersteller autorisieren normalerweise CD-Produktionsfirmen, ihre Software zu kopieren und auf Original-CD-ROMs zu brennen. Diese Original-CDs werden dann an vom Softwarehersteller autorisierte Händler geliefert und von diesen offiziell an die Anwender verkauft. Wenn die CD-Produktionsfirmen mehr Original-CDs brennen, als ihnen vom Softwarehersteller erlaubt wurde, und sie diese nicht autorisierte Mehrproduktion selbst vertreiben, handelt es sich um fabrikmäßig gefälschte Software als unautorisierte Mehrproduktion. Das ist übrigens auch dann der Fall, wenn die CD-Produktionsfirma überzählige, nicht an Händler gelieferte Original-CDs auf Weisung des Softwareherstellers vernichten soll, dies aber nicht tut und die Überproduktion entgegen der Absprache auf eigene Rechnung verkauft. Obwohl sich die Mehrzahl der CD-Produktionsfirmen nichts zu schulden kommen lässt und die Produktionsabläufe streng überwacht werden, sind in der Vergangenheit immer wieder solche Fälle von Softwarepiraterie aufgetreten.

  10. Vermietung

    Die Vermietung oder der Verleih von Software und deren damit verbundene temporäre Nutzung ist – anders als beispielsweise der Verleih von Spielfilmen – verboten.

Diese zehn Arten von Softwarepiraterie schließen sich selten gegenseitig aus, ganz im Gegenteil: oft werden sie von Fälschern kombiniert, um größtmöglichen Profit aus ihrer kriminellen Tätigkeit zu ziehen.